Die Vergemeinschaftung von Mängelrechten ist passé

Mit Wirkung zum 01.12.2020 ist die Reform des Wohnungseigentumsgesetztes (WEG) in Kraft getreten ist (klicken Sie hier auf unsere Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen). Eine Folge der Gesetzesnovelle besteht darin, dass die originäre Anspruchsinhaberschaft betreffend das Gemeinschaftseigentum nun bei der WEG. Dies gilt auch für Mängelrechte gegenüber dem Bauträger.

Bis zur Gesetzesreformierung lag die Kompetenz hierfür grundsätzlich beim einzelnen Erwerber und die WEG musste erst durch einen sogenannten Vergemeinschaftungsbeschluss die Anspruchsinhaberschaft an sich ziehen.

Gerade solche Vergemeinschaftungsbeschlüsse waren aber auch fehleranfällig dafür, dass der Beschluss zu unbestimmt oder zu weitgehend formuliert wurde. Dies konnte zur Folge haben, dass die Vergemeinschaftung unwirksam war und die von der WEG gleichwohl vorgenommenen Handlungen im Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum rechtlich leergelaufen sind.

Diese Problematik besteht nun nicht mehr, denn aufgrund des neuen § 9a Abs. 2 WEG liegt die Kompetenz, solche Mängelrechte geltend zu machen von Gesetzes wegen bei der Eigentümergemeinschaft.

Gleichwohl ist auch der einzelne Eigentümer grundsätzlich noch berechtigt, die Gewährleistungsrechte gegenüber dem Bauträger geltend zu machen. Aufgepasst werden muss allerdings darauf, dass nicht sowohl der einzelne Erwerber als auch die WEG wegen ein und desselben Mangels den Bauträger in Anspruch nehmen. In diesem Fall wäre der Bauträger der Gefahr ausgesetzt, wegen eines Mangels doppelt in Anspruch genommen zu werden. Die ist aber unzulässig. Das bedeutet folgendes: Beschließt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte wegen eines konkreten Mangels, wird dem einzelnen Erwerber die Möglichkeit genommen, eben denselben Anspruch neben der Gemeinschaft gegenüber dem Bauträger zu verfolgen.

Sollten Sie Fragen zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten betreffend das Gemeinschaftseigentum haben – sowohl als einzelner Eigentümer als auch als Hausverwalter einer WEG -, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.