WEG-Reform: Was ändert sich im WEG-Recht?

Seit der letzten WEG-Reform im Sommer 2007 sind über 13 Jahre vergangen. Die Praxis zeigte jedoch einige Schwachstellen des damals umfangreich geänderten Gesetzes und von der Reform nicht beseitigte Unwägbarkeiten auf. Im Juni 2018 erfolgte dann der Anstoß für eine weitere Novelle des Gesetzes. Nach mehreren Debatten zum Referentenentwurf und zum daraus erarbeiteten Gesetzesentwurf haben sich CDU/CSU und SPD nun auf eine weitere Reform des Wohnungseigentumsgesetzes einigen können.

Das sind die wichtigsten Änderungen, die der Gesetzesentwurf zu dieser Reform vorsieht:

Vereinfachung von Sanierung und Modernisierung
Beschlussfassungen über bauliche Veränderungen sollen künftig nur noch mit einfacher Mehrheit und ohne Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer möglich sein.

Außerdem soll der einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch erhalten, auf eigene Kosten

  • eine Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug einzurichten,
  • barrierefreie Aus- und Umbauten vorzunehmen,
  • Maßnahmen zum Einbruchschutz zu ergreifen.

Auch soll ein Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen verlangen können, die einen Glasfaseranschluss ermöglichen.

Ausweitung der Verwalterbefugnisse
Wenn eine Beschlussfassung der Gemeinschaft nicht geboten ist, soll der Verwalter künftig nach eigenem Ermessen und eigener Verantwortung über Maßnahmen entscheiden können. Ferner soll er im Außenverhältnis eine uneingeschränkte Vertretungsmacht für die Gemeinschaft erhalten (die im Innenverhältnis aber beschränkt werden kann).

Die Ausweitung der Verwalterbefugnisse geht Hand in Hand mit dem Anspruch der Eigentümer, vom Verwalter einen Sachkundenachweis verlangen zu können.

Vereinfachung von Eigentümerversammlungen und Beschlussfassungen
Die virtuelle Teilnahme an Eigentümerversammlungen soll ermöglicht werden. Außerdem ist zur Vermeidung von Kosten für Wiederholungsversammlungen vorgesehen, dass die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig ist. Ferner wird die derzeit zweiwöchige Einberufungsfrist auf vier Wochen verlängert.

Flexibilisierung der Eigentümerentscheidung über die Kostentragung
Künftig sollen die Eigentümer bereits mit einfacher Mehrheit und unabhängig vom konkreten Einzelfall über die Auf-/Verteilung einzelner Kosten und Kostenarten entscheiden können.

Vereinfachung der Verwalterabberufung
Die bevorstehende Gesetzesänderung sieht hinsichtlich des Amts des Verwalters vor, dass die Eigentümergemeinschaft den Verwalter deutlich einfacher, nämlich ohne Vorleigen eines wichtigen Grundes abberufen kann.

Ausweitung der Sondereigentumsfähigkeit
Von großer praktischer Bedeutung ist auch die künftige Möglichkeit, Freiflächen wie Stellplätze oder Terrassen als Sondereigentum auszuweisen. Dies war bislang wegen des Erfordernisses der Abgeschlossenheit nicht möglich. In Zukunft wird es daher nicht mehr notwendig sein, solche zum Gemeinschaftseigentum gehörende Freiflächen einem Eigentümer im Wege des Sondernutzungsrechts zuzuordnen.

Kodifizierung einer Beschlusskompetenz für Vertragsstrafen bei Pflichtverletzungen des Eigentümers
Neu ist auch die vorgesehene Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft, einem Eigentümer im Beschlusswege eine Vertragsstrafe auferlegen zu können, wenn dieser seine aus dem Gemeinschaftsverhältnis resultierenden Pflichten verletzt.

 

Wir beraten Sie gerne bei allen Fragen rund um die zahlreichen Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes.