Das neue Honorarrecht der Architekten ab 01.01.2021
Der Gesetzgeber musste wegen der Europarechtswidrigkeit der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) tätig werden.[1] Die neue HOAI soll vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats zum 01.01.2021 Inkrafttreten. Die neuen Bestimmungen wären dann auf alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge anzuwenden.
Insbesondere bringt dies Neuerungen bei der Honorarvereinbarung mit sich. So sollen die Honorare künftig frei vereinbar sein, die Honorarspannen der ehemals „strengen“ Honorartafeln dienen nur noch der Orientierung.
Vorrangig soll sich das Honorar des Architekten nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung richten. Für die Vereinbarung ist keine Schriftform mehr vorgeschrieben, sondern nur noch Textform. Ferner – und dies ist im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage von großer Bedeutung – kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung nicht mehr an. Sie muss also nicht mehr bei Auftragserteilung abgeschlossen werden, um wirksam zu sein.
Auch der Verbraucher wird bei der Honorarvereinbarung künftig mehr geschützt. Der Auftragnehmer (Architekt oder Ingenieur) hat diesen vor Abgabe seiner verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Unterbleibt dieser Hinweis oder kommt er zu spät (also erst nach Abschluss der Honorarvereinbarung) gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes (ehemals Mindestsatz) als vereinbart.
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