Corona-bedingte Geschäftsschließung und Mietminderung 2.0

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Geschäftsbetrieb von Ladenlokalen berechtigen deren Mieter nicht zur Kürzung der Miete. Dies hat das Landgericht München II mit dem nun veröffentlichen Urteil vom 06.10.2020[1] entschieden. Damit vertritt das Landgericht München II die genau gegenteilige Auffassung des Landgericht München I, das im September entschieden hatte, dass die Corona-bedingte Geschäftsschließung zur Minderung des Mietzinses führe.[2]

In seinen Entscheidungsgründen diskutiert das Landgericht München II alle in Betracht kommenden Rechtsinstrumente, die zu einer Kürzung der Miete führen könnten (Mangel der Mietsache, Unmöglichkeit der Leistungserbringung, Wegfall der Geschäftsgrundlage), und verneint jeweils deren Anwendung mit überzeugender Begründung.

Insbesondere gelangt es unter Heranziehung der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569) zu dem rechtlich zutreffenden Ergebnis, dass der Gesetzgeber die Frage nach einem (Teil-) Erlass der geschuldeten Miete zwar gesehen, aber bewusst nicht geregelt hat. Dies hat nach Ansicht des Landgericht München II zur Folge, dass eine Reduzierung des vertraglich geschuldeten Mietzinses nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht in Betracht kommt.

Der Entscheidung ist vollinhaltlich zuzustimmen. Jedoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, denn dagegen wurde Berufung zum Oberlandesgericht München[3] eingelegt.

Wir werden die Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem Thema weiterhin verfolgen.

Sollten Sie im Fragen im Zusammenhang mit Corona-bedingten Auswirkungen auf Mietverhältnisse haben, dann melden Sie sich bei uns. Wir helfen Ihnen gerne.

 

[1] Az. 13 O 2044/20

[2] Corona-bedingte Geschäftsschließung berechtigt zur Mietminderung – oder doch nicht?

[3] Az. 32 U 6358/20