VOB/B auf Architektenverträge nicht anwendbar

In unserem beruflichen Alltag sind wir neuerdings vermehrt mit Architektenverträgen konfrontiert, in denen davon die Rede ist, dass die VOB/B Anwendung finde oder vereinbart sei.

Hierzu ist klarzustellen, dass die VOB/B in Architekten- oder Ingenieurverträgen nicht mit Wirksamkeit vereinbart werden kann, weil in der VOB/B Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten oder Ingenieuren nicht geregelt sind.[1] Auch wenn im Vertrag ein Hinweis enthalten ist, dass die VOB/B vereinbart sei, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten folglich in 5 Jahren, soweit sich mit Ausnahme dem Verweis auf die VOB/B im Vertrag sonst keine anderweitige Regelung zur Verjährungsfrist findet und es sich um Planungs- oder Überwachungsleistungen des Architekten für ein Bauwerk handelt.[2]

Da der Verweis auf die VOB/B, wie bereits gesagt, unwirksam ist, kann sich der Architekt nämlich nicht auf die 4-jährige Gewährleistungsfrist nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B berufen.

 

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[1] Vgl. hierzu BGH, BauR 1987, 702; auch: Werner/Pastor/Dölle, Der Bauprozess, 17. Aufl., Rn. 2849.

[2] Vgl. hierzu BGH, NJW 1999, 2434.