Vergütungsanspruch auch für auftragslos erbrachte Leistungen

Viele Bauunternehmer waren schon einmal mit folgendem Problem konfrontiert:

Der Auftraggeber beauftragt mündlich zusätzliche Leistungen, die der Bauunternehmer pflichtbewusst und ordnungsgemäß ausführt. Als der Bauunternehmer für die zusätzlich erbrachten Leistungen eine zusätzliche Vergütung verlangt, stellt der Auftraggeber die Beauftragung der zusätzlichen Leistungen aber plötzlich in Abrede. Da die Beauftragung nur mündlich erfolgte, kann der Bauunternehmer sie oftmals nicht beweisen.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Bauunternehmer auch ohne nachweisebare Beauftragung eine Vergütung für die „auftragslos“ erbrachten Leistungen beanspruchen kann.

Hier die Antwort: In vielen Fällen ja! Es muss zunächst differenziert werden, ob die Parteien einen BGB-Vertrag oder einen VOB/B-Vertrag geschlossen haben.

Beim BGB-Vertrag hat der Bauunternehmer Anspruch auf Bezahlung der zusätzlich erbrachten Leistungen, wenn eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt, d.h., wenn die zusätzlich erbrachten Leistungen dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen. Das ist in der Regel für Leistungen anzunehmen, die für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks notwendig sind. Dann kann der Bauunternehmer die übliche Vergütung als Aufwendungsersatz geltend machen. Darüber hinaus besteht außerdem oftmals auch noch ein Bereicherungsanspruch in Höhe der üblichen Vergütung, wenn die zusätzlichen Leistungen ordnungsgemäß erbracht und vom Auftraggeber entgegengenommen und genutzt werden.

Und auch beim VOB/B-Vertrag kann dem Bauunternehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen in § 2 Abs. 8 Nr. 2 und Nr. 3 VOB/B ein Anspruch auf Vergütung für auftragslos erbrachte Leistungen zustehen.

Fazit: Allein die fehlende Nachweisbarkeit der Beauftragung bedeutet nicht, dass der Bauunternehmer für tatsächlich erbrachte, ordnungsgemäß ausgeführte Zusatzleistungen keine Vergütung verlangen kann und sprichwörtlich „leer ausgeht“.

 

Sollten Sie hierzu weitergehende Fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.