Wichtige Grundsatzentscheidung: BGH-Urteil zur Vergabe von Aufträgen in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Am 27.03.2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen (Az. V ZR 7/25), die die Praxis der Beauftragung von Handwerkerleistungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nachhaltig verändern könnte. Der BGH entschied, dass bei der Vergabe von Aufträgen durch die WEG entgegen der gängigen Rechtsprechung nicht zwingend drei Vergleichsangebote eingeholt werden müssen.

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertrat man nämlich jahrelang weit überwiegend die Auffassung, dass vor der Vergabe eines Auftrags mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt und den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen, um eine faire und transparente Auswahl zu gewährleisten.

Entgegen dieser verfestigten Rechtsprechung urteilte der BGH nun, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zwingend verpflichtet ist, drei Vergleichsangebote einzuholen, bevor ein Auftrag an einen Unternehmer vergeben wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der Auftrag im Interesse der Eigentümergemeinschaft und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte vergeben wird und die Informationen, die vor Auftragsvergabe vorhanden sind, aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümer ausreichend erscheinen. Hierfür bedarf es nicht zwingend der Einholung von Vergleichsangeboten und schon gar nicht von mindestens dreien.

Was bedeute das für die Praxis?
Die Entscheidung des BGH nimmt den Wohnungseigentümern eine strenge Formalität, die bislang häufig dazu führte, dass bei der Vergabe von Aufträgen in der WEG unnötig viel Bürokratie aufgebaut wurde. Sie ermöglicht zukünftig eine oft pragmatischere und schnellere Auftragsvergabe insbesondere an bekannte und bewährte Unternehmer, mit welchen die WEG z.B. in der Vergangenheit bereits positive Erfahrungen machte. Denn der BGH stellt ausdrücklich klar, dass vergangene positive Erfahrungen der Eigentümergemeinschaft mit einem Unternehmer eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine erneute Auftragsvergabe an diesen Unternehmer bilden können. Das Urteil des BGH bietet den Wohnungseigentümern zukünftig also mehr Flexibilität und eine den Verwaltern eine schnellere und einfachere Handhabe.