Unternehmer aufgepasst: Auch ein vereinbarter Aufschub mit der Stellung der Rechnung kann zur Nichtigkeit des Vertrages führen, sodass dem Unternehmer kein Anspruch auf Vergütung zusteht!

Führt ein Unternehmer steuerpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung der Leistung eine Rechnung zu stellen.

Vereinbart der Unternehmer mit seinem Auftraggeber, dass seine Rechnung trotz erbrachter Leistung erst später gestellt wird, die Rechnungstellung also aufgeschoben wird, verstößt er nicht nur gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UstG, sondern unter Umständen auch noch gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, mit der Folge, dass der gesamte Vertrag nichtig ist und der Unternehmer für die von ihm erbrachte Leistung keine Vergütung verlangen kann. Das gilt für den Architektenvertrag gleichermaßen wie für den Werk-/Bauvertrag.

Unternehmer sind daher gut beraten, einem vom Auftraggeber erbetenen Aufschub der Rechnungstellung nicht über die 6-Monatsfrist in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG hinaus zuzustimmen. Noch vor Ablauf dieser Frist sollte in jedem Fall eine Rechnung gestellt werden, um der Gefahr der Nichtigkeit des Vertrages und dem damit verbundenen Verlust des Vergütungsanspruchs aus dem Weg zu gehen.

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