Steht dem Makler eine Aufwandsentschädigung bei einem geplatzten Grundstücksgeschäft zu?
Nein – zumindest nicht pauschal und auch nicht ohne vertragliche Vereinbarung, wobei die meisten Vertragsklauseln, die eine Aufwandsentschädigung beinhalten, unwirksam und damit auch nicht gültig sind.
Die Maklertätigkeit und mit ihr der Provisionsanspruch des Maklers sind grundsätzlich erfolgsbezogen, weshalb dem Makler für den Fall, dass das Hauptgeschäft, sprich der Grundstückskaufvertrag, nicht zustande kommt, auch kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen zusteht, die der Makler getätigt hat.
Von diesem gesetzlichen Leitbild kann grundsätzlich durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, vgl. auch § 652 Abs. 2 BGB. Eine vertragliche Vereinbarung, die eine Aufwandsentschädigung regelt, ist in vorformulierten Verträgen (AGB) aber nur zulässig, soweit sie sich auf den Ersatz des tatsächlichen Aufwands beschränkt. Der Makler kann also maximal die tatsächlich entstandenen Kosten für beispielsweise Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, das Einstellen im Internet, etc. erstattet verlangen, nicht aber den eigenen Zeitaufwand oder die allgemeinen Geschäftsunkosten.
Die tatsächlich entstandenen, grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten können in einem sehr beschränkten Maße auch pauschaliert werden. Allerdings darf eine solche Pauschale kein verkapptes Provisionsversprechen darstellen und auch keinen mittelbaren Verkaufsdruck auf den Maklerkunden ausüben.
Vertragliche Vereinbarungen bzw. Klauseln in vorformulierten Verträgen, die eine pauschalierte Aufwandsentschädigungen vorsehen, deren Höhe über 10 % der üblichen Provision liegt oder die gar annähernd an die Höhe der üblichen Provision heranreichen, sind unwirksam und der Makler kann gestützt auf diese Klauseln keine Aufwandsentschädigung verlangen.