Mehrvergütung bei witterungsbedingter Bauzeitverzögerung?
Es ist für die Beteiligten am Bau nicht vorhersehbar, wie sich die Witterungsbedingungen während einer Bauphase verhalten. Insbesondere Bauunternehmer stellen sich im Falle eines Baustopps aufgrund extremer Starkregenereignisse oder bei einer lang anhaltenden Bodenfrostphase die Frage, ob sie für die Zeit des Baustellenstopps eine Mehrvergütung vom Auftraggeber verlangen können.
Zunächst sind in solchen Fällen die jeweiligen Bauverträge heranzuziehen. Selten werden in den Verträgen jedoch explizite Regelungen zu witterungsbedingten Bauzeitverzögerungen getroffen.
Bei VOB/B-Verträgen stimmen Literatur und Rechtsprechung überein, dass ein witterungsbedingter Baustopp nicht vom Auftraggeber angeordnet wird und deshalb keine Mehrvergütung auf dieser Grundlage verlangt werden kann.
Auch ergibt es sich nicht aus dem Gesetz, dass dem Auftraggeber in Bezug auf außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse das allgemeine Risiko zuzuweisen ist. Der Auftraggeber muss zwar das Baugrundstück zur Verfügung stellen, doch obliegt es ihm nicht, ungünstige Witterungseinflüsse von diesem Baugrundstück fernzuhalten, mit denen nicht gerechnet werden musste. Etwas anderes kann sich nur in den (zumindest theoretisch denkbaren) Fällen ergeben, in welchen es dem Auftraggeber zugemutet werden kann, mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln die Witterungseinflüsse vom Bauvorhaben abzuwehren. Bei einem Schadensersatzanspruch fehlt es insoweit aber am Verschulden des Auftraggebers.
Grundsätzlich kann dem Bauherren auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung das sich verwirklichte Risiko auferlegt werden. Dies scheitert bereits daran, dass die VOB/B im Fall von Witterungsverhältnissen, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise nicht gerechnet werden muss, einen Anspruch auf Bauzeitenverlängerung vorsieht. Dies jedoch nur, wenn der Auftragnehmer dies rechtzeitig angezeigt hat.
Im Ergebnis muss sich der Auftragnehmer (bei Einbezug der VOB/B) folglich mit einer Verlängerung der Bauzeit begnügen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Es ist stets zu raten, die Risiken einer witterungsbedingten Bauzeitverzögerung bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen und entsprechende Regelungen zu fixieren.