Mangelhaftes Baumaterial – Unternehmer hat Anspruch auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten gegen den Lieferanten!

Im Zuge der Reform des Bauvertragsrechts Anfang 2018 haben sich nicht nur die Vorschriften zum Werkvertragsrecht geändert. Auch die kaufrechtliche Mängelhaftung wurde novelliert, und zwar zu Gunsten des Bauunternehmers.

Ist das Baumaterial, das der Bauunternehmer von seinem Lieferanten bezieht, mangelhaft und hat der Bauunternehmer dieses Baumaterial in Unkenntnis des Mangels bei seinem Auftraggeber bereits verbaut, konnte der Bauunternehmer vor der Reform des Bauvertragsrecht von seinem Lieferanten nur die Lieferung eines mangelfreien Ersatzmaterials verlangen. Seinem Auftraggeber gegenüber ist der Bauunternehmer aber nicht nur zur Lieferung eines mangelfreien Ersatzmaterials verpflichtet, sondern auch noch zum Ausbau des mangelhaften Baumaterials und zum Einbau des mangelfreien Baumaterials. Die Aus- und Einbaukosten, die dem Bauunternehmer hierdurch entstehen, musste er früher selbst tragen.

Das hat sich seit dem 01.01.2018 geändert. Denn nach § 439 Abs. 3 BGB kann der Bauunternehmer nunmehr von seinem Lieferanten nicht nur verlangen, dass dieser ihm ein mangelfreies Baumaterial liefert. Der Bauunternehmer hat vielmehr zusätzlich auch noch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm für das Entfernen des mangelhaften Baumaterials und den Einbau des mangelfreien Baumaterials entstehen. Hat der Bauunternehmer mangelhaftes Baumaterial in Unkenntnis des Mangels bei seinem Auftraggeber verbaut, bleibt er zukünftig also nicht mehr auf den Aus- und Einbaukosten sitzen, wodurch sich seine Rechtsposition erheblich verbessert hat.

Aber Vorsicht: Weil der Bauunternehmer und sein Lieferant in aller Regel beide Unternehmer sind, handelt es sich beim Kauf von Baumaterial vom Lieferanten oftmals um ein sog. Handelsgeschäft im Sinne von § 377 HGB. Folglich ist der Bauunternehmer verpflichtet zu untersuchen, ob das vom Lieferanten angelieferte Baumaterial mangelhaft ist. Zeigen sich dabei Mängel, muss er diese Mängel dem Lieferanten unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von 1-3 Tagen) anzeigen. Kommt der Bauunternehmer dieser Prüf- und Hinweispflicht nicht nach und wäre der Mangel am Baumaterial erkennbar gewesen, wenn der Bauunternehmer das Baumaterial bei Anlieferung überprüft hätte, gilt das Baumaterial als genehmigt und der Bauunternehmer verliert jegliche Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten. Er kann in einem solchen Fall folglich auch keinen Anspruch auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten geltend machen.

Wir empfehlen daher angeliefertes Baumaterial immer schnellstmöglich auf offenkundige Mängel hin zu untersuchen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie uns. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.