Makler muss bei Doppeltätigkeit für Transparenz sorgen

Ein Doppelmakler ist ein Immobilienmakler, der sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig wird. Dies ist grundsätzlich zulässig, auch wenn Verbraucher beteiligt sind, sofern der Makler auf die Doppeltätigkeit hinweist. Der Makler kann sich also von beiden Parteien des Kaufvertrages (über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus) eine Courtage versprechen lassen. Dies muss jedoch in der Form geschehen, dass er sich von beiden Parteien eine Provision in gleicher Höhe versprechen lässt.

 

Verlangt der Makler nun vom Käufer die ihm nach dem geschlossenen Maklervertrag zustehende Provision, so hat der Käufer einen Anspruch auf Auskunft darüber, in welcher Höhe sich der Makler vom Verkäufer eine Provision hat versprechen lassen. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Makler lediglich den Provisionssatz oder die Rechnungsstellung mitteilt. Bis zur Vorlage des Maklervertrages mit dem Verkäufer steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

Klagt der Makler nun ohne Vorlage dieses Vertrages auf Zahlung, riskiert er nicht nur eine Verurteilung Zug um Zug, sondern sogar die Abweisung der Klage.