Kann man von einer Kommune eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB fordern?
Seit der Reform des Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 besteht für den Auftragnehmer deutlich öfter die Möglichkeit eine Bauhandwerkersicherheit fordern zu können. Denn die frühere Einschränkung, wonach die Bauhandwerkersicherheit bei Arbeiten, die zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses ausgeführt werden, nicht ge-fordert werden kann, besteht seit dem 01.01.2018 nicht mehr. Auch bei Arbeiten, die für ein Einfamilienhaus bestimmt sind, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber seit dem 01.01.2018 die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verlangen.
Die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit kann aber auch seit dem 01.01.2018 dann nicht gefordert werden, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. eine Kommune) oder ein Verbraucher ist und es sich um einen Verbrau-cherbauvertrag (also um einen Vertrag über die komplette Neuerrichtung eines Gebäu-des im Sinne von § 6501 BGB) handelt. Das ergibt sich aus § 650f Abs. 6 BGB. Die klare Antwort auf die in der Überschrift aufgeworfene Frage lautet also: NEIN, gegenüber ei-ner Kommune besteht kein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit.