Kann der Unternehmer für angeliefertes, aber noch nicht verbautes Baumaterial eine Abschlagszahlung verlangen?
Unabhängig davon, ob es sich um einen BGB- oder einen VOB/B-Bauvertrag handelt gilt: für das vom Unternehmer bloß angelieferte und damit bereitgestellte, aber noch nicht verbaute Baumaterial kann grundsätzlich keine Abschlagszahlung verlangt werden. Denn die bloße Anlieferung von Baumaterial ist noch keine erbrachte Leistung. Nach § 632a Abs. 1 S. 6 BGB und § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 VOB/B kann für das angelieferte Baumaterial erst dann eine Abschlagszahlung verlangt werden, wenn dem Besteller nach seiner Wahl das Eigentum am angelieferten Baumaterial übertragen oder eine Sicherheit hierfür, z.B. in Form einer Bankbürgschaft, geleistet wird. Das Eigentum am angelieferten Baumaterial kann aber nicht einseitig übertragen werden. Für eine Eigentumsübertragung sind vielmehr zwei korrespondierende Willenserklärungen erforderlich. Der Besteller muss der Eigentumsübertragung also zustimmen, ist hierzu gleichzeitig aber nicht verpflichtet. Denn der Besteller hat die Wahl zwischen Eigentumsübertragung oder Stellung einer entsprechenden Sicherheit. Auch wenn der Unternehmer die Eigentumsübertragung am Baumaterial ausdrücklich anbietet, kann der Besteller erklären, dass er mit der Eigentumsübertragung nicht einverstanden ist und stattdessen eine Sicherheit verlangt. Erst wenn der Unternehmer diese Sicherheit dann stellt, hat er einen Anspruch auf Abschlagszahlung.
Sollten Sie hierzu noch nähere Fragen haben, stehen wir für deren Beantwortung gerne zur Verfügung.