Kann der Mieter vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen?

Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen sind ein Dauerbrenner. Die meisten Mietverträge enthalten Vertragsbedingungen, die grundsätzlich die dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen. Die meisten Streitigkeiten drehen sich darum, ob Mieter während der Dauer eines Mietverhältnisses bzw. zum Ende eines solchen verpflichtet sind, die im Vertrag vorgeschriebenen Arbeiten durchzuführen. Hierzu gibt es unzählige Gerichtsentscheidungen, deren Inhalt sich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte stets gewandelt hat.

Der Bundesgerichtshof hatte unlängst über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der Mieter den Spieß umgedreht hatte. Konkret ging es um folgenden Fall:

Der Mieter zog im Jahr 2002 in eine unrenovierte Wohnung ein. Die im einschlägigen Mietvertrag enthaltenen Klauseln, mit denen die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden sollten, waren unwirksam. Im Jahr 2016 verlangte der Mieter daher vom Vermieter, dass dieser Tapezier- und Anstricharbeiten ausführt, weil sich der Zustand der Wohnung nach seiner Ansicht zwischenzeitlich verschlechtert hatte. Der Vermieter kam dieser Aufforderung nicht nach, so dass der Mieter anhand eines Kostenvoranschlages für die vom Vermieter verlangten Arbeiten einen entsprechenden Vorschuss einklagte.

Mit teilweisem Erfolg! Der Bundesgerichtshof gab dem klagenden Mieter dem Grunde nach Recht und hielt in seinem Urteil vom 8. Juli 2020 (Aktenzeichen VIII ZR 163/18) fest, dass der Mieter von seinem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes der Wohnung eingetreten ist. Allerdings muss sich der Mieter an den hierfür anfallenden Kosten beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des bei Mietbeginn unrenovierten Dekorationszustands der Wohnung – der vertraglich so vereinbart war – führt.

Für nähere Fragen zu Schönheitsreparaturen bei Mietverträgen beraten wir Sie gerne. Schicken Sie uns hierfür einfach eine E-Mail mit Ihrem Anliegen oder kontaktieren Sie uns per Telefon.