Ist eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung erforderlich?

Auf diese häufig an uns gestellte Frage lautet die für einen Juristen typische Antwort: „Es kommt drauf an“. Grundsätzlich sind Terrassenüberdachung in Bayern nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1g bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungsfrei und bedürfen damit keiner Baugenehmigung. Das gilt aber nur für Terrassenüberdachung mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m.  Für alles, was darüber hinausgeht, also größer als 30 m2 oder tiefer als 3 m ist, muss eine Baugenehmigung erholt werden. Auch für Terrassenüberdachung,  welche die vorgenannte 30 m2- bzw. 3 m-Grenze nicht überschreiten, kann in einzelnen Ausnahmefällen eine Baugenehmigung erforderlich werden, was z.B. dann der Fall ist, wenn die geplante Terrassenüberdachung den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, in dessen Geltungsbereich das Baugrundstück liegt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass keine Baugenehmigung erforderlich ist, nicht automatisch bedeutet, dass die geplante Terrassenüberdachung baurechtlich auch zulässig ist. Auch ohne Baugenehmigung müssen die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften eingehalten werden. Wenn die geplante Terrassenüberdachung auch noch mit Seitenwänden versehen werden soll und damit einen wintergartenähnlichen Charakter hat, können von der Terrassenüberdachung Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen. Die Folge hiervon ist, dass unter Umständen die in Art. 6 BayBO normierten Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden müssen, was aber vielfach nicht berücksichtigt wird.

Bevor man eine Terrassenüberdachung errichtet, sollte man also erst einmal prüfen, ob die gewünschte Überdachung einer Baugenehmigung bedarf und baurechtlich auch zulässig ist. Sonst droht Ärger mit der Baugenehmigungsbehörde und dem Nachbarn.

Sollten Sie hierzu nähere Fragen haben, können Sie uns für deren Beantwortung gerne kontaktieren.