Ist ein vereinbarter Nachlass auch auf Nachträge zu geben?

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu differenzieren: Liegt ein BGB-Bauvertrag oder ein VOB/B-Bauvertrag vor.

BGB-Bauvertrag:

Handelt es sich um einen allgemeinen Nachlass, der auf alle Positionen (z.B. auf den Endpreis) gewährt worden ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich der Nachlass auch auf Nachträge erstreckt. Wurde der Nachlass dagegen nur auf bestimmte Einzelpositionen gewährt, wirkt sich der Nachlass auf einen Nachtrag grundsätzlich nicht aus, es sei denn, der Nachlass wurde genau für die Position eingeräumt, die nun per Nachtrag geändert wird.

Für die nach dem 31.12.2017 abgeschlossenen Verträge muss bei einem BGB-Bauvertrag außerdem berücksichtigt werden, dass der Unternehmer seine Vergütung für eine Nachtragsleistung nach den tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für AGK, Wagnis und Gewinn ermitteln kann, sofern sich die Parteien nicht auf eine anderweitige Vergütung einigen. Wählt der Unternehmer diesen Ansatz, werden Nachlässe, die auf den ursprünglichen Hauptauftrag gewährt wurden, beim Nachtrag nicht mehr berücksichtigt.

VOB-Bauvertrag:

Beim VOB-Bauvertrag gilt das oben zum BGB-Bauvertrag Gesagte weitgehend analog, je-doch mit der Ausnahme, dass der Unternehmer bei einem VOB/B-Bauvertrag die Nachtragsvergütung nicht ohne weiteres nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge berechnen kann. Auch wenn der VOB/B-Bauvertrag nach dem 31.12.2017 geschlossen wurde, ist deshalb in der Regel davon auszugehen, dass sich ein Nach-lass, der auf alle Positionen des Hauptauftrages gewährt wurde, auch auf einen Nachtrag auswirkt.

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