Höchstrichterlich geklärt: Der Architekt kann sich auch bei „Altverträgen“ auf die Mindestsatzfiktion der HOAI 2013 berufen!

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.07.2019 entschieden, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI 2013 gegen europäisches Recht verstößt. Dieses Urteil hat vor allem in der Baupraxis zu erheblichen Unsicherheiten geführt, weil unklar war, wie sich dieses Urteil auf die nationale Rechtslage auswirkt.

 

Insbesondere war plötzlich ungewiss, welche Konsequenzen das Urteil auf die Mindestsatzfiktion des § 7 Abs. 5 HOAI a.F. haben wird. Danach konnte der Architekt nämlich das Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI verlangen, wenn bei Auftragserteilung – also im Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrages – nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Insbesondere in den Fällen, in denen der Architekt sein Honorar unter den Mindestsätzen angeboten hatte, konnte er aufgrund vorgenannter Vorschrift sein Honorar auch nachträglich aufstocken. Dazu kam es meistens, wenn zwischen Architekt und Auftraggeber ein Streit entbrannte, der Auftraggeber z.B. Ansprüche wegen mangelhafter Planung oder Bauüberwachung geltend machte.

 

Diese „Aufstockungsmöglichkeit“ war ein scharfes Schwert des Architekten. Sie es bei Verträgen, die vor dem 01.01.2021 geschlossenen wurden, auch heute noch, denn in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 02.06.2022 (Az. VII ZR 229/19) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Mindestsatzfiktion des § 7 Abs. 5 HOAI trotz des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 nicht gegen EU-Recht verstößt und deshalb weiterhin anwendbar ist.

 

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