Historische Bedeutung ist nicht gleich Denkmalschutz

Eine bauliche Anlage aus jüngerer Zeit unterliegt nicht deswegen dem Denkmalschutz, weil sie an ein tragisches Ereignis aus der Vergangenheit erinnern soll.

Wie das Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 19.1124) jüngst bekräftigt hat, setzt die Denkmaleigenschaft und damit die Schutzwürdigkeit einer baulichen Anlage immer voraus, dass sie ganz oder zumindest teilweise in vergangener Zeit von Menschen geschaffen wurde und ihre Erhaltung aus geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt. Allein die Tatsache, dass eine bauliche Anlage, welche selbst nicht historisch ist, an ein bestimmtes Ereignis aus der Vergangenheit erinnern soll, macht sie nicht zu einem Baudenkmal im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes, deren Beseitigung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfte.

Hintergrund der Entscheidung war ein Verfahren, in welchem das zuständige Landratsamt dem Bauherrn die Beseitigung einiger vor ca. 20 Jahren auf seinem jetzigen Grundstück errichteten Granitsäulen, die an den Umriss der ehemaligen Synagoge erinnern sollten, untersagte;  denn es handle sich um ein schutzwürdiges Erinnerungsdenkmal. Mit dieser Argumentation konnte die Behörde das Gericht aber nicht überzeugen, so dass der Bauherr die Säulen erlaubnisfrei entfernen darf.