Hinweis auf Mangel ist nicht gleich enthaftende Bedenkenanmeldung

Der bauausführende Unternehmer kann auch dann für einen Mangel seiner Leistung haften, wenn der Mangel ursprünglich aus der Sphäre des Bauherrn stammt, z.B. wenn der Bauherr auf eine bestimmte – mangelbegründende – Ausführung besteht oder der Mangel auf die fehlerhafte Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist.

Um der Haftung in solchen Fällen zu entgehen, ist der Auftragnehmer gehalten, seine Bedenken zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten mitzuteilen.

Dem Auftraggeber bzw. den ihn wirksam vertretenden Architekten oder Bauleiter muss die Tragweite der Nichtbefolgung der geäußerten Bedenken klar werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Bauausführung konkret darzulegen sind.

Diese hohen Anforderungen an eine den Auftragnehmer „enthaftende“ Bedenkenanmeldung sind nicht schon dann erfüllt, wenn der Auftragnehmer lediglich auf die mangelhafte Ausführung von Vorleistungen anderer Unternehmer hinweist. Dies hat am 27.05.2020 der Bundesgerichtshof durch die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VII ZR 126/19) gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig entschieden.

Welchen Inhalt eine wirksame Bedenkenanmeldung haben muss, ist grundsätzlich für jeden Einzelfall zu prüfen.

Gerne beraten wir Sie hierzu!