Gilt ein vertraglich vereinbarter Nachlass auch für Nachträge?

Es ist üblich, dass Unternehmer dem Auftraggeber einen Rabatt oder, anders ausgedrückt, Nachlass auf die angebotenen Preise gewähren.

Kommt es während der Bauausführung zu Nachträgen in Form von geänderten oder zusätzlichen Leistungen, die zu einer zusätzlichen Vergütung des Unternehmers führen, stellt sich die Frage, ob der vertraglich vereinbarte Nachlass auch für diese Nachträge gilt.

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu differenzieren:

Handelt es sich um einen BGB-Bauvertrag, also um einen Bauvertrag, bei dem die VOB/B nicht vereinbart ist oder keine Anwendung findet, gelten wegen § 650c Abs. 1 BGB die zum Hauptauftrag gewährten Nachlässe ohne gesonderte Vereinbarung nicht für Nachträge.

Liegt dagegen ein VOB/B-Bauvertrag vor, ist strittig, ob ein prozentualer, summenmäßiger oder durch Abrundung der Auftragssumme gewährter Nachlass auch für Nachträge gilt. Die wohl herrschende Meinung in der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung verneint dies. Es gibt aber auch Gegenstimmen. Der BGH hat 2003 (Urteil v. 04.07.2003, VII ZR 79/02) z.B. schon einmal entschieden, dass ein ausdrücklich auf „alle Einheitspreise gewährter Nachlass“ auch auf Nachträge übertragen werden kann.

Wer das nicht wünscht, sollte bei der Formulierung von Nachlässen im Rahmen der Vertragsgestaltung besonders vorsichtig sein. Durch entsprechend eindeutige Regelungen im Bauvertrag können Unklarheiten und Streitigkeiten vermieden werden.

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