Früher klein, heute größer – Zum Maß der baulichen Nutzung in Siedlergebieten
Der räumliche Umgriff, der für die Beurteilung heranzuziehen ist, ob sich ein Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung (Größe) in die nähere Umgebung einfügt und damit bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig ist, darf vor allem in sog. Siedlergebieten nicht zu eng gefasst werden.
Bauherren, die in sog. Siedlergebieten, welche von kleinen Nachkriegs-Häuschen mit großen Gärten geprägt sind, auf ihrem Grundstück eine bauliche Nachverdichtung vornehmen wollen, sehen sich häufig dem Einwand der Baugenehmigungsbehörde ausgesetzt, ihr Vorhaben sprenge das Maß der baulichen Nutzung wie es in der näheren Umgebung vorhanden sei und könne deswegen nicht genehmigt werden. Dabei stellt die Baugenehmigungsbehörde regelmäßig auf die unmittelbaren Nachbargrundstücke ab und lässt außer Betracht, dass andere Stellen im Siedlungsgebiet häufig schon eine deutlich massivere Bebauung aufweisen.
Nunmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 15 B 19.1495) in einem Berufungsurteil klargestellt, dass gerade in solchen Siedlergebieten eine kleinteilige räumliche Betrachtungsweise nicht sachgerecht ist, da diese Areale eine einheitliche Struktur aufwiesen, welche von den Mitgliedern der jeweiligen Siedlergemeinschaft geschaffen und weiter entwickelt worden sei. Grundsätzlich sei damit das jeweilige gesamte Siedlergebiet als nähere Umgebung für das Baugrundstück relevant und der Beurteilung zugrunde zu legen, ob sich das Vorhaben eines Bauherren in diese Umgebung einfüge. Die Entscheidung dürfte künftigen Bauherren, die über eine Nachverdichtung ihres Grundstücks nachdenken, größeren Spielraum als bisher geben.