Falsche Angaben in einem Maklerexposé können weitreichende Folgen haben

Angaben in einem Maklerexposé können auch bei formbedürftigen Verträgen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führen und sind damit vertraglich geschuldet. Der Käufer darf also erwarten, dass die Angaben im Exposé auch zutreffend sind. Das gilt selbst dann, wenn die Angabe nur im Exposé, im Vertrag selbst aber nicht enthalten ist.

Entspricht die Immobilie nicht den Angaben im Exposé, liegt in der Regel ein Sachmangel vor, der zu entsprechenden Gewährleistungsansprüchen des Käufers führen kann. Kann dem Verkäufer betreffend die falsche Angabe sogar noch ein arglistiges Verhalten nachgewiesen werden, haftet er auch trotz eines etwaig vereinbarten Gewährleistungsausschlusses – und zwar regelmäßig umgehend auf Schadensersatz.

Sowohl Makler als auch Verkäufer sollten daher bei Angaben im Exposé besonders vorsichtig sein, sonst kann es teuer werden.