Ein Werk, das die geltenden DIN-Normen einhält, kann trotzdem mangelhaft sein!

Oftmals wird – auch von Handwerkern – nicht zwischen den sog. DIN-Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterschieden. Dabei handelt es sich aber um eine ganz wesentliche Differenzierung, denn die DIN-Normen stellen lediglich die Mindestanforderungen an ein Gewerk bzw. eine zu erbringende Leistung dar.

 

Die Leistung kann mangelhaft im Sinne der zivilrechtlichen Haftung des ausführenden Unternehmers sein, auch wenn sie die für das Werk einschlägigen DIN-Normen einhält. Denn DIN-Normen können hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.

 

Bei der Frage der Mangelhaftigkeit einer Leistung ist zudem auch zu berücksichtigen, ob sie funktionstauglich ist und die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Entspricht ein Werk den allgemein anerkannten Regeln der Technik, kann es daher ebenfalls mangelhaft im Sinne der zivilrechtlichen Haftung sein. Dies nämlich dann, wenn es nicht funktionstauglich ist bzw. die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

 

Ob ein Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts vorliegt, hängt also von der Antwort auf mehrere Fragen ab:

 

  • Sind die einschlägigen DIN-Normen eingehalten?

 

  • Entspricht die Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik?

 

  • Ist das Werk funktionstauglich bzw. entspricht es der vereinbaren Beschaffenheit?

 

Vor allem die zwischen den Parteien eines Werk-/Bauvertrags getroffene Vereinbarung über die Leistung kann für die Frage der Mangelhaftigkeit eine Rolle spielen.