Ein per Mail geschlossener Vertrag ist nicht automatisch ein Fernabsatzvertrag!

Ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c BGB führt zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers. Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht über dieses Widerrufsrecht belehrt, was bei Handwerksleistungen häufig noch der Fall ist, kann ein Widerruf des Verbrauchers für den Unternehmer verheerende Folgen haben. Im schlimmsten Falle muss er den erhaltenen Werklohn trotz verrichteter Arbeit komplett zurückbezahlen.

 

Damit ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c BGB vorliegt, müssen aber nicht nur der Vertragsschluss, sondern auch die Vertragsverhandlungen ausschließlich per Fernkommunikationsmittel erfolgt sein. Ferner muss der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Unternehmers zu Stande gekommen sein.

 

Deshalb sind Verträge, die per E-Mail, also per Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, häufig keine Fernabsatzverträge, weil z.B. vor dem eigentlichen Vertragsschluss ein Ortstermin oder eine persönliche Besprechung stattgefunden hat oder der Unternehmer über kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem verfügt. Dem Verbraucher steht dann auch kein Widerrufsrecht zu.