Die Reform der BayBO kommt!

Der bayrische Landtag hat jetzt die Reform der Bayrischen Bauordnung (BayBO) beschlossen. Die Neuregelungen treten zum 01.02.2021 in Kraft.

Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Genehmigungsfiktion: Nach Art. 68 Abs. 2 BayBO n.F. gilt eine Baugenehmigung zukünftig automatisch als erteilt, wenn sich der Bauantrag auf ein Wohngebäude bezieht und eine Entscheidung über den Bauantrag nicht binnen einer Frist von 3 Monaten vorliegt. Die 3-Monatsfrist für die Entscheidung über den Bauantrag beginnt in der Regel 3 Wochen nach Zugang des Bauantrages zu laufen, vgl. Art. 68 Abs. 2 Nr. 1 BayBO n.F.
  • Abstandsflächen: Die Abstandsflächen werden teilweise reduziert. Nach Art. 6 Abs. 5 BayBO n.F. beträgt die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsflächen zukünftig nicht mehr 1 H, sondern nur noch 0,4 H, mindestens aber 3 m. Für Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern gilt der neue Wert von 0,4 H aber nur in Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten sowie in festgesetzten urbanen Gebieten. Im Übrigen bleibt die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsflächen bei diesen Gemeinden bei 1,0 H, vgl. Art. 6 Abs. 5a BayBO.
  • Dachausbau: Nach Art. 58 Abs. 2 BayBO n.F. ist der Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken zukünftig genehmigungsfrei, bedarf also keiner Baugenehmigung.
  • Aufzüge: 37 Abs. 4 S. 5 BayBO hebt die Pflicht zum Einbau eines Aufzuges auf, wenn ein Gebäude aufgestockt wird, um Wohnraum zu schaffen und der Einbau eines Aufzuges nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre. Von einem unverhältnismäßigen Aufwand wird nach der Gesetzesbegründung z.B. dann auszugehen sein, wenn bei einem Geschosswohnungsbau durch Aufstockung nur wenige Wohneinheiten hinzukommen.

 

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