Die Haftung des planenden Architekten bei Bauzeitverzögerung

Zeit ist Geld – das gilt auch im Bauwesen. Die Einhaltung des Bauzeitenplans ist daher aus Sicht des Bauherrn von essenzieller Bedeutung. Trotzdem ist die fristgerechte Fertigstellung vor allem bei Großbauvorhaben die Ausnahme. Hat der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten, haftet er dem Bauherrn grundsätzlich auf Ersatz des verzögerungsbedingten Schadens. Dies ist für Bauleistungen in der VOB/B (dort § 6 Abs. 6) sogar ausdrücklich normiert.

Dies gilt auch ohne ausdrückliche Regelung gleichfalls für den planenden Architekten, wenn er seine Planung unzureichend oder nicht fristgerecht erbracht hat und es dadurch zu einem Schaden beim Bauherrn kommt. Dieser muss aber im Einzelnen darlegen und beweisen, dass wegen Mängeln an der Planung oder deren verspäteter Vorlage eine Verzögerung des Bauvorhabens eingetreten ist. Gerade das ist aber wegen der sehr hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Darlegung von kausalen Schäden von Verzögerungsschäden stellt, eine oftmals nicht zu überwindende Hürde. Erforderlich ist nämlich, dass der Bauherr darstellen kann, wann bei vertragsgemäßer Vorlage der Planung welche Arbeiten ausgeführt worden wären und dass es ausschließlich wegen dieser Verspätung zu Verzugsschäden gekommen ist.

Weil die rechtzeitige Fertigstellung eines (Groß-)Bauvorhabens aber von vielen Faktoren und Firmen abhängt, kann der Bauherr seine Ausgangslage – wenn überhaupt – nur durch eine baubegleitende Ablaufdokumentation verbessern.

Sollten Sie mit diesem Problem konfrontiert sein oder hierzu weitergehende Fragen haben, kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne!