Die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfiktion
Eine Möglichkeit auch bei Untätigkeit der zuständigen Behörde zügig an die notwendige Baugenehmigung zu gelangen besteht in der sog. Genehmigungsfiktion. Demnach gilt eine Baugenehmigung in Bayern „fiktiv“ als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde über den eingereichten Bauantrag nicht binnen einer Frist von 3 Monaten entscheidet, vgl. Art 68 Abs. 2 BayBO. Tritt diese Fiktion ein, bedarf es also keiner Baugenehmigung mehr. Um dennoch einen Nachweis dafür zu haben, dass das Bauvorhaben genehmigt wurde (wenn auch fiktiv), kann von der zuständigen Genehmigungsbehörde eine schriftliche Bescheinigung der Genehmigungsfiktion verlangt werden, vgl. Art. 42a Abs. 3 Bay VwVfG.
Die 3-Monatsfrist beginnt grundsätzlich 3 Wochen nach Zugang des Bauantrages, vgl. Art. 68 Abs. 2 Nr. 1 a). Der Zugang des Bauantrages bei der Genehmigungsbehörde sollte daher gut dokumentiert werden.
Der Beginn für die 3-Monatsfrist kann sich aber auch verzögern, wenn die Bauantragsunterlagen nicht vollständig sind und die Genehmigungsbehörde dies dem Antragsteller unter Hinweis auf die noch fehlenden Unterlagen binnen 3 Wochen nach Zugang des Bauantrages mitteilt.
Neben des Ablaufes der 3-Monatsfrist, bestehen außerdem noch folgende weitere Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion:
- Der Bauantrag muss die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes betreffen, das ausschließlich oder weit überwiegend dem Wohnen dient.
- Es darf sich nicht um einen sonderbau handeln. Das Bauvorhaben muss vielmehr dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen.
- Der Bauherr darf auf den Eintritt der Fiktion nicht verzichtet haben. Hier ist Vorsicht geboten, denn manche Genehmigungsbehörden fordern diesen Verzicht ausdrücklich.
Liegen diese Voraussetzungen vor und ist die 3-Monatsfrist abgelaufen, ohne dass eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde erfolgte, gilt die Baugenehmigung „automatisch“ als erteilt. Ein Warten auf eine Entscheidung der Behörde ist dann nicht mehr notwendig. Vielmehr kann die schriftliche Bescheinigung über das Eintreten der Genehmigungsfiktion gefordert werden