Die Bauhandwerkersicherung beim Bauvertrag mit einem Verbraucher – „Schnee von gestern“ oder immer noch effizientes Druckmittel?

Es ist keine Seltenheit, dass es beim Bauvertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu Differenzen kommt, weil der Auftraggeber wegen Mängeln Abschlagsforderungen des Auftragnehmers nicht oder nicht vollständig bezahlt. Der Auftragnehmer verweigert in solchen Fällen oftmals die Leistung wegen Zahlungsverzugs, um den Auftraggeber wegen der „stehenden Baustelle“ unter Druck zu setzen. Er läuft dabei aber immer Gefahr, dass der Auftraggeber wegen tatsächlich vorliegender Mängel berechtigt ist, einen Teil der Abschlagsforderung einzubehalten. Ein Recht zur Leistungsverweigerung des Auftragnehmers bestünde dann nicht; er käme möglichweise sogar schuldhaft in Verzug.

 

Dieses Risiko hat der Auftragnehmer jedoch nicht, wenn er dem Auftraggeber eine Frist zu Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe des voraussichtlichen Werklohns setzt. Auf eine solche Sicherheit hat er grundsätzlich auch einen gesetzlichen Anspruch, § 650f Abs. 1 S. 1 BGB. Etwaige Mängel berühren diesen Anspruch auf Sicherheit nicht. Sie werden also – anders als bei dem Anspruch auf Abschlagszahlungen – vollkommen ausgeblendet.

 

Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis aber um einen Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i BGB, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gerade nicht zu. Umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist die absolut praxisrelevante Frage, ob ein Verbraucherbauvertrag immer nur dann vorliegt, wenn der Auftraggeber einen Neubau/erheblichen Bestandsumbau eines ganzen Gebäudes – also schlüsselfertig („alles aus einer Hand“) – in Auftrag gibt, oder bereits bei der Vergabe von Einzelgewerken, die zeitgleich oder in engem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes bzw. einem erheblichen Bestandsumbau erfolgen.

 

Auftragnehmerfreundlich ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München und des Kammergerichts Berlin, die dem Auftragnehmer auch bei der Beauftragung mit einzelnen Gewerken einen Anspruch auf Bauhandwerkersicherung zugestehen. Die Oberlandesgerichte Zweibrücken und Hamm hingegen legen das Gesetz weiter aus und sprechen dem Auftragnehmer einen Sicherungsanspruch nach § 650f Abs. 1 S. 1 BGB ab.

 

Eine Entscheidung des BGH zu dieser sehr praxisrelevanten Frage steht noch aus; ein Verfahren ist dort aber bereits anhängig.