Die Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB – eine oftmals verkannte Chance für den Unternehmer und ein Risiko für den Auftraggeber
Mit der Einführung des neuen Bauvertragsrechts zum 1.1.2018 ist § 650f BGB, der den alten § 648a BGB ersetzt, in Kraft getreten. § 650f BGB verleiht dem Bauunternehmer einen einklagbaren Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Parteien einen Bauvertrag im Sinne von § 650a Abs. 1 BGB geschlossen haben. Liegt ein Bauvertrag vor, kann der Bauunternehmer eine Bauhandwerkersicherheit, im Gegensatz zum alten Recht, grundsätzlich auch verlangen, wenn seine Arbeiten für ein Einfamilienhaus bestimmt sind. Das gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Ein Anspruch auf eine Sicherheitsleistung steht dem Bauunternehmer nämlich nur dann nicht zu, wenn eine der in § 650f Abs. 6 BGB genannten Ausnahmen vorliegt. Das ist z.B. der Fall, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i BGB, also um einen Vertrag über die komplette Neuerrichtung eines Gebäudes, handelt. In den meisten Bauverträgen, die in der Praxis geschlossen werden, besteht aber nun die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung nach § 650f BGB zu verlangen.
Mit der nunmehrigen Fassung des § 650f BGB hat der Gesetzgeber die Unternehmerrechte also deutlich gestärkt. Dem Unternehmer steht mit § 650f BGB ein effektives Mittel zum Schutz seines Vergütungsanspruchs zu, von dem in der Praxis erfahrungsgemäß immer noch viel zu wenig Gebrauch gemacht wird. Das liegt vielfach daran, dass den meisten Unternehmern die Möglichkeiten, die ein Sicherheitsverlangen nach § 650f BGB bietet, immer noch nicht hinreichend bekannt sind. Stellt der Auftraggeber die geforderte Sicherheit innerhalb einer vom Unternehmer gesetzten angemessenen Frist nicht, kann der Unternehmer nach § 650f Abs. 5 BGB seine Leistung verweigern oder aber den Vertrag kündigen. Kündigt der Unternehmer den Vertrag, weil der Auftraggeber die geforderte Sicherheit nicht stellt, ist er nach § 650f Abs. 5 S.2 BGB berechtigt, auch für die nicht mehr erbrachten Leistungen die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich nur seine Aufwendungen, die er sich dadurch erspart hat, dass er seine Leistungen infolge der Kündigung nicht mehr erbringen muss, anrechnen lassen. Gerade in den Fällen, in denen Streit über offene Zahlungen besteht, eröffnet § 650f BGB dem Unternehmer die Chance seinen Vergütungsanspruch abzusichern und Druck auf den Auftraggeber aufzubauen. Denn im Falle einer fehlenden Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers, bietet es sich an, auf § 650f BGB zurückzugreifen und eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit innerhalb gesetzter Frist nicht, kann der Unternehmer seine Leistungen einstellen oder den Vertrag kündigen, und zwar ohne, dass er sich mit der Frage auseinandersetzen muss, ob die von ihm begehrte Zahlung berechtigt ist oder nicht.