Darf man die überhängenden Äste des Nachbarn einfach abschneiden?
Gerade im Herbst, wenn der eigene Garten winterfest gemacht werden soll, stellt sich oft die Frage, ob die Zweige eines Baumes oder eines Strauches, die vom Nachbargrundstück herüberragen, einfach abgeschnitten werden dürfen.
Die Rechtslage hierzu ist relativ eindeutig. Es gilt: ohne den Nachbarn vorher zu informieren, ist es grundsätzlich nicht erlaubt, die herüberragenden Zweige abzuschneiden. Denn aus § 910 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass man dem Nachbarn zunächst einmal eine angemessene Frist zur Beseitigung der herüberragenden Zweige setzen muss, bevor man selbst tätig wird. Dem Nachbarn ist also die Chance zu geben, die Zweige abzuschneiden. Erst wenn die dem Nachbarn gesetzte Frist zur Beseitigung der herüberragenden Zweige fruchtlos verstrichen ist, ist man berechtigt, die herüberragenden Zweige selbst zu entfernen.
Aber Vorsicht: Das gilt nur dann, wenn die herüberragenden Zweige die Benutzung des eigenen Grundstücks auch beeinträchtigen. Der Umstand, dass der Nachbar auf eine gesetzte Frist zur Beseitigung der herüberragenden Zweige nicht reagiert, berechtigt also nicht automatisch dazu, die überhängenden Zweige abzuschneiden. Zusätzlich zum fruchtlosen Fristablauf ist vielmehr erforderlich, dass eine Beeinträchtigung des Grundstücks durch die herüberragenden Zweige vorliegt.
Hat man dem Nachbarn eine angemessene Frist (angemessen sind in der Regel ca. 4-6 Wochen) gesetzt, die verstrichen ist und liegt eine Grundstücksbeeinträchtigung durch die überhangenden Zweige vor, können die Zweige nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB abgeschnitten werden. Soweit dabei Kosten entstehen, können diese Kosten sogar vom Nachbarn erstattet verlangt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Zweige fachgerecht zurückgeschnitten werden. Wenn nicht, kann der Nachbar sogar Schadensersatz verlangen, soweit ihm durch das nicht fachgerechte Zurückschneiden der Zweige ein Schaden entsteht, was z.B. dann der Fall ist, wenn der zurückgeschnittene Baum oder Strauch eingeht.
Für nähere Fragen hierzu beraten wir Sie gerne. Schicken Sie uns hierfür einfach eine E-Mail mit Ihrem Anliegen oder kontaktieren Sie uns per Telefon.