Baugenehmigungsbehörde ist nicht zwingend auf die Zustimmung der Gemeinde angewiesen
§ 36 BauGB spricht davon, dass über die Erteilung einer Baugenehmigung „im Einvernehmen mit der Gemeinde“ entschieden wird. Der insoweit etwas missverständliche Wortlaut führt in der Praxis zusammen mit dem Umstand, dass die Genehmigungsbehörden die Erteilung einer Baugenehmigung immer wieder von der Zustimmung der Gemeinden abhängig machen, oftmals zur irrigen Annahme, dass die Zustimmung der Gemeinde für die Erteilung einer Baugenehmigung zwingend erforderlich ist. Das ist aber nicht (immer) der Fall.
Wenn das geplante Bauvorhaben zulässig ist, die Gemeinde die Zustimmung aber trotzdem versagt, kann bzw. muss sich die Baugenehmigungsbehörde über die fehlende Zustimmung der Gemeinde hinwegsetzen und die Baugenehmigung auch ohne Zustimmung der Gemeinde erteilen. Man spricht dann von einer Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Gerade in kleineren Gemeinden spielen die subjektiven Empfindungen der Gemeinderatsmitglieder, die darüber entscheiden, ob die Zustimmung zu einem geplanten Bauvorhaben erteilt wird oder nicht, eine gewichtigere Rolle als die Frage, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entspricht und damit genehmigungsfähig ist. Deshalb kommt es häufig vor, dass die Gemeinde einem geplanten Bauvorhaben nicht zustimmt, obgleich das Bauvorhaben eigentlich genehmigungsfähig ist. In solchen Fällen ist die Entscheidung der Gemeinde, die Zustimmung nicht zu erteilen, nicht rechtens und die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde muss die Baugenehmigung trotz der fehlenden Zustimmung der Gemeinde erteilen.
Fazit: Eine fehlende Zustimmung der Gemeinde muss nicht immer zwangsläufig das Aus für das geplante Bauvorhaben bedeuten. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Bauvorhaben nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, die im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, zulässig ist oder nicht. Ist das Bauvorhaben zulässig, kommt es auf die fehlende Zustimmung der Gemeinde nicht an.
Sollten Sie mit dem Problem konfrontiert sein, dass die Gemeinde aus Gründen, die mit dem eigentlichen Bauvorhaben nichts zu tun haben, die Zustimmung zum geplanten Bauvorhaben versagt, dann kontaktieren Sie uns!