Ausgang ungewiss – Preisgleitklauseln wegen möglicher Auswirkungen des Russland-Ukraine-Kriegs auf Roh-/Baustoffpreise

Die durch die Coronapandemie bedingte Anspannung auf dem Rohstoffmarkt ist nach wie vor spürbar. Nicht absehbar ist, ob dieses Phänomen durch den Russland-Ukraine-Krieg verstärkt wird. Die aktuelle Situation gibt jedenfalls Anlass, sich über rechtliche Möglichkeiten Gedanken zu machen, ob Bauunternehmer etwaige künftige Preissteigerungen bei dann bereits abgeschlossenen Bauverträgen auf den Auftraggeber abwälzen können. Denn klar ist: Ohne vertragliche Regelung gehen nach Vertragsschluss eintretende Preiserhöhungen bei Baustoffen ganz überwiegend zu Lasten des Auftragnehmers, da der Auftraggeber grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis vertrauen darf.

Das Mittel der Wahl, dem entgegenzuwirken, wäre eine sogenannte Preisgleitklausel. Eine solche Preisgleitklausel bewirkt, dass eine nach Vertragsschluss in Bezug auf Baustoffe eingetretene Preissteigerung vom Auftragnehmer an den Auftraggeber „weitergereicht“ werden kann, wenn die im Vertrag dafür festgelegten Tatbestandsvoraussetzungen eingetreten sind.

Da sich solche Klauseln allerdings regelmäßig im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abspielen, ist die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Wirksamkeit solcher Klauseln sehr streng. Es gilt daher ein ausgewogenes Klauselwerk zu verwenden, dass das Risiko einer Preiserhöhung auf beide Vertragsparteien angemessen verteilt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und Verwendung einer auf Ihr Unternehmen ausgerichteten Preisgleitklausel.