Auftraggeber aufgepasst: Auch ein Architekt kann im Wege der Anscheinsvollmacht die Leistungen des Auftragnehmers wirksam abnehmen!

Viele Auftraggeber verlassen sich darauf, dass ihr Architekt die Leistungen des Auftragnehmers für sie nicht wirksam abnehmen kann, solange er hierzu nicht ausdrücklich bevollmächtigt ist.

 

ABER Vorsicht: Verlangt der Auftragnehmer die Abnahme der erbrachten Leistungen und nimmt der Auftraggeber am Abnahmetermin nicht selbst teil, sondern entsendet seinen Architekten, wird für den Architekten eine Anscheinsvollmacht begründet. Erklärt der vom Auftraggeber entsandte Architekt die Abnahme, muss sich der Auftraggeber diese Abnahmeerklärung folglich zurechnen lassen.[1] Die Leistungen des Auftragnehmers gelten damit als abgenommen, auch wenn der Architekt zur Erklärung der Abnahme nicht ausdrücklich bevollmächtigt war.

 

Auftraggeber, die an einem vereinbarten Abnahmetermin nicht teilnehmen können, sollten sich daher gut überlegen, ob sie unkommentiert ihren Architekten zum Abnahmetermin entsenden.

 

Sollten hierzu Fragen bestehen, dann kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne.

 

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[1] Vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 14.11.2017, 5 U 42/17; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 11.03.2020, VII ZR 291/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).