Auch der Architekt kann beim Widerruf des Vertrags leer ausgehen
Schließen ein Architekt und ein privater Bauherr (Verbraucher) einen Architektenvertrag, kann dem Bauherrn unter gewissen Umständen ein Widerrufsrecht zustehen. Denn es ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass das Verbraucherschutzrecht in der Ausprägung des Widerrufsrechts auch auf Architektenverträge Anwendung findet.
Dem privaten Bauherrn kann ein solches Widerrufsrecht zustehen, wenn der Architektenvertrag außerhalb der Geschäftsräume des Architekten oder über Fernkommunikationsmittel zustande kommt.
Damit können vor allem für den Architekten erhebliche negative Rechtsfolgen verbunden sein. Wird der Architektenvertrag nämlich unter den Verbraucherschutz auslösenden Umständen geschlossen und belehrt der Architekt den privaten Bauherrn nicht über sein Widerrufsrecht, kann der private Bauherr innerhalb von einem Jahr und zwei Wochen nach Vertragsschluss immer noch den Widerruf erklären. Folge davon ist, dass der Architekt seinen Honoraranspruch verliert und das bis dahin bereits erhaltene Honorar an den privaten Bauherrn zurückzahlen muss. Der private Bauherr hingegen darf die bis dahin vom Architekten erhaltenen Leistungen behalten, ohne dafür Wertersatz leisten zu müssen.
Da gerade Architektenverträge oftmals außerhalb der Geschäftsräume des Architekten oder über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, sollte der Architekt darauf achten, den privaten Bauherrn ordnungsgemäß über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren und dies nachweisbar zu dokumentieren.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung der erforderlichen Belehrungen und deren Einbau in die Architektenverträge.