Architektenvollmacht: Der Architekt ist Sachwalter des Bauherrn aber grundsätzlich kein rechtsgeschäftlicher Vertreter!

Bei zahlreichen Bauvorhaben, an denen ein Architekt auf Seiten des Bauherrn beteiligt ist und die Koordination der Baustelle übernommen hat, erfolgt die Kommunikation zwischen den ausführenden Bauunternehmen und dem Bauherrn fast ausschließlich über den Architekten.

Der Architekt wird als Vertreter des Bauherrn betrachtet, ihm gegenüber werden alle möglichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen wie z.B. Bedenkenanmeldungen, Behinderungsanzeigen oder auch Mehrkostenanmeldungen abgegeben. Mit ihm werden ferner Leistungsänderungen und Nachträge vereinbart.

ABER VORSICHT: Der Architekt hat, wenn er nicht besonders bevollmächtigt ist, grundsätzlich keine Befugnis den Bauherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten. Der Architekt ist auch nicht befugt, rechtsgeschäftliche Vereinbarungen für den Bauherrn mit den ausführenden Unternehmern zu treffen und/oder zu ändern. Er kann demgemäß

  • keine zusätzlichen oder geänderten Leistungen beauftragen,
  • keine Änderung der Vertragsfristen vereinbaren,
  • keine Abschlagszahlungen vereinbaren und
  • keine Abnahme erklären.

Darüber hinaus haben Rechnungsprüfungen und Anerkenntnisse des Architekten keine bindende Wirkung für den Bauherrn.

Soweit der Architekt daher keine besondere Vollmacht vorlegt, sollten die ausführenden Unternehmer zwingend darauf achten, dass bedeutsame rechtsgeschäftliche Erklärungen, wie z.B. Behinderungsanzeigen oder Bedenkenanmeldungen, immer an den Bauherrn/Auftraggeber adressiert und übersandt werden. Eine gegenüber dem nicht besonders bevollmächtigten Architekten abgegebene Erklärung entfaltet im Verhältnis zum Bauherrn/Auftraggeber keine Wirkung. Dasselbe gilt für rechtsgeschäftliche Vereinbarungen wie z.B. Nachträge. Auch diese sollten mit dem Bauherrn/Auftraggeber getroffen werden und nicht mit dem Architekten.

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