Alles wieder auf „null“ - Vergemeinschaftungsbeschlüsse trotz WEG-Reform noch erforderlich?

Während unmittelbar nach Einführung von § 9a Abs. 2 WEG zunächst die Auffassung vertreten wurde, dass ein „An-sich-ziehen“ der den einzelnen Erwerbern zustehenden Gewährleistungsrechte nicht mehr erforderlich sei, wenn die WEG Gewährleistungsrechte gegen den Bauträger geltend machen möchte, wird neuerdings vermehrt die Auffassung vertreten, dass sich verglichen zur Rechtslage vor der Reform des WEG-Rechts eigentlich nichts geändert habe und es weiterhin erforderlich sei, dass die einzelnen Erwerber die Ihnen aus den Erwerberverträgen mit dem Bauträger zustehenden Gewährleistungsrechte bezogen auf das Gemeinschaftseigentum an die WEG durch einen sogenannten Vergemeinschaftungsbeschluss übertragen, wenn die WEG diese Gewährleistungsrechte geltend machen möchte und soweit es sich um Gewährleistungsrechte handelt, die keine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern (wie z.B. Nacherfüllung oder Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung).

Da die Reform des WEG-Rechts relativ neu ist, gibt es hierzu – soweit ersichtlich – noch keine obergerichtlichen Entscheidungen.

Daher sollte eine WEG, die Gewährleistungsrechte bezogen auf das Gemeinschaftseigentum gegen den Bauträger geltend machen möchte, die grundsätzlich den einzelnen Erwerbern zustehenden Gewährleistungsrechte nach wie vor per Beschluss vorsorglich „an-sich-ziehen“, um nicht Gefahr zu laufen, zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte nicht berechtigt zu sein.