Achtung an alle Auftraggeber: BGH kassiert wichtiges Kündigungsrecht des Auftraggebers bei VOB/B-Verträgen

Bei VOB/B-Bauverträgen steht dem Auftraggeber schon vor der Abnahme ein Kündigungsrecht zu, wenn der Auftragnehmer mangelhafte oder vertragswidrige Leistungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt und der Auftraggeber erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B.

 

Dieses in der Praxis aus Sicht der Auftraggebers sehr wichtige Kündigungsrecht hat der BGH nun für unwirksam erklärt, wenn die vom Auftraggeber als Vertragsgrundlage vorausgesetzte VOB/B nicht als Ganzes in den Vertrag einbezogen wurde. Die Einbeziehung der VOB/B als Ganzes, also ohne jede inhaltliche Änderung, kommt in der Praxis auch so gut wie nie vor. Deshalb hat die Entscheidung eine enorme Bedeutung. Das Urteil ist zwar zur Fassung der VOB/B aus dem Jahr 2002 ergangen, die betroffenen Regelungen sind aber inhaltsgleich zu den Regelungen der aktuell gültigen VOB/B 2009, sodass die Entscheidung auch für diese gelten wird.

 

Der Grund für die Unwirksamkeitserklärung liegt nach Ansicht des BGH darin, dass das eingangs erwähnte Kündigungsrecht des Auftraggebers nicht zwischen ganz geringfügigen bzw. unbedeutenden Vertragswidrigkeiten/Mängeln und gravierenden bzw. erheblichen Vertragswidrigkeiten/Mängeln unterscheidet. Dadurch sei der Auftragnehmer im Vergleich zum gesetzlichen Leitbild des BGB unangemessen benachteiligt.

 

Für Auftraggeber, die weiterhin VOB/B-Verträge mit gewissen Modifikationen abschließen möchten, besteht wegen des Urteils Handlungsbedarf: Die Verträge sind gerade im Hinblick auf das Kündigungsrecht nach § 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B anzupassen.

 

Wir beraten Sie dazu gerne!